Gleichstellungsgesetz (GLG)

Gleichstellungsgesetz – Darum geht es!

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) ist seit 1996 in Kraft und basiert auf Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung. Dort ist der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit verankert. Das GlG untersagt jegliche Diskriminierung in Arbeitsbeziehungen aufgrund des Geschlechts, auch beim Lohn. Um die Lohndiskriminierung in Schweizer Unternehmen zu bekämpfen, hat das Parlament das revidierte Gleichstellungsgesetz verabschiedet, das am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist. Dieses verlangt, dass Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden bis am 1. Juli 2021 eine Lohnanalyse anfertigen und diese in den 12 Monaten danach (d.h. bis spätestens am 30. Juni 2022) von einer unabhängigen Revisionsstelle kontrollieren lassen. Anschliessend hat das Unternehmen wiederum 12 Monate Zeit, um die Resultate der Analyse seinen Angestellten mitzuteilen (30. Juni 2023). Leider handelt es sich bei der Revision aber um eine Alibiübung (siehe unten).

 

Die weisse Liste ist in drei Kategorien unterteilt

Alibiübung

Die jüngste Revision des GlG ist eine Alibiübung, denn…

  • es gibt keine Kontrollen, um die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen.
  • es sind keine Sanktionen vorgesehen für jene Unternehmen, welche die Bestimmungen des Gesetzes nicht einhalten.
  • es sind keine Massnahmen vorgesehen für jene Unternehmen, die eine Lohndiskriminierung nachweisen.
  • die Verpflichtungen enden automatisch nach zwölf Jahren.
  • die Verpflichtung zur Analyse der Lohngleichheit betrifft nur eine sehr kleine Minderheit der Unternehmen in der Schweiz (0,9%) und eine Minderheit der Arbeitnehmenden (46%).

Keinerlei Massnahmen zur Aufhebung der lohndiskriminierung

Ergibt die betriebsinterne Analyse, dass die Lohngleichheit nicht eingehalten wird, ist das Unternehmen nicht dazu verpflichtet, Gegenmassnahmen zu ergreifen. Daran hat auch die Revision des GlG nichts geändert. Bei vorliegender Lohndiskriminierung muss lediglich die die Analyse vier Jahre später wiederholt werden.

Keine Transparenz

Das Gesetz sieht kein Monitoring vor. Es wird also keinerlei Zahlen dazu geben, wie viele Unternehmen ihre Löhne tatsächlich analysiert haben, geschweige denn, wie hoch die Lohndiskriminierung in den analysierten Unternehmen ist.

Dieser fehlenden Transparenz wirkt die Plattform RESPECT8-3.CH entgegen.

Impressum

Verantwortung für den Inhalt – Copyright
Travail.Suisse, alle Rechte vorbehalten.

Travail.Suisse, Postfach, CH-3001 Bern
Tel. 031 370 21 11, Mail

Entwicklung der Website – Inventaire, Fribourg und Bulle.